Der bedeutendste Erfolg des Anwaltsbüros in Hradec Králové und gleichzeitig der Umbruch in der Problematik der Urheberrechtsgebühren war die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 15. April 2014 AZ: II. Verfassungsgericht 3076/13, OAZA vs. VELO CZ
Unser weiterer bedeutender Erfolg ist die aktuelle Feststellung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 21. Mai 2019, Aktenzeichen: III. ÚS (Verfassungsgericht) 3102/16, INTERGRAM gegen Houlík, die zeigt, dass kollektive Verwalter Lizenzgebühren von Wirten und Restaurantbesitzern nicht automatisch eintreiben können. Die kollektiven Verwalter müssen nämlich immer zuerst überprüfen und nachweisen, ob es gar in der gegebenen Fernseh-, Rundfunk- oder in der anderen ähnlichen Sendung irgendwelche urheberrechtlich geschützte Werke oder Darbietungen der Künstler gibt und gleichzeitig, dass diese vom gegebenen kollektiven Verwalter vertraglich vertreten werden.